Bildungsnavigator
Dein persönliches Ergebnis:
Nach den derzeit gültigen Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 03.04.2023 kannst Du aufgrund Deiner Angaben:
- einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich
- mindestens ein Jahr
- als hauptberufliche Tätigkeit (mindestens 19,25 Wochenstunden)
- innerhalb der letzten fünf Jahre
eine Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Punkt 3 der Rahmenempfehlungen erhalten.
Ob und inwieweit diese Vorerfahrung vom Medizinischen Dienst anerkannt wird, hängt davon ab, welche Vereinbarungen in den Rahmenverträgen zwischen den Pflegediensten und den Kostenträger geschlossen wurde.
Nicht vergessen:
§ 10 Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und Maßnahmen zur Fortbildung
Nach den derzeit gültigen Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 03.04.2023 benötigst Du einmal jährlich Fortbildungen von mindestens 16 Stunden je Kalenderjahr.
Die Fortbildungsmaßnahmen sollen die besonderen Belange er Versorgung von beatmungspflichtigen oder trachealkanülierten Versicherten ausreichend berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Themengebiete:
- spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes,
- Pflege des Tracheostomas, Trachealkanülenwechsel,
- Sekretmanagement,
- Beatmungsgeräte und Therapieformen,
- Umgang mit enteraler und parenteraler Ernährung,
- Umgang mit Inhalations- und Absauggeräten,
- Wirkung/Nebenwirkung von Medikamenten,
- Bewertung von Vitalparametern (z. B. Herz-Kreislauf-Monitoring),
notwendige Interventionen, z. B. bei Stoffwechselentgleisung, Atmungs- und Kreislaufversagen, - Einleitung, Durchführung von Notfallmaßnahmen,
- spezielle Hygienemaßnahmen.
Die Fortbildungsverpflichtung entfällt für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Kalenderjahre, in denen die Zusatzqualifikation nach §§ 2 und 5 erworben wird.
Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 03.04.2023